SATZUNG

Handwerker‐ und Gewerbeverein Eggenstein e.V.
Stand: Juni 1987

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Handwerker‐ und Gewerbeverein Eggenstein e.V. und hat seinen Sitz in Eggenstein‐Leopoldshafen. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen.

§2 Zweck des Vereins
Mitglieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Handel, Handwerk, Industrie oder als freiberuflich Tätige zu unterstützen und zu fördern.

§3 Aufgaben des Vereins

  1. Organisieren von Informations‐Veranstaltungen, Vorträgen und Ausstellungen.
  2. Grundlagenbeschaffung für das Bildungswesen (Ausbildung, Fortbildung).
  3. Herstellen von Verbindungen zu anderen Organisationen.

§4 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft können erwerben:

  1. Natürliche Personen, die eine selbständige oder geschäftsleitende Tätigkeit ausüben,
    ausgeübt haben oder auszuüben beabsichtigen.
  2. Natürliche Personen, die Organ, Inhaber oder Gesellschafter eines Unterneh‐mens
    sind (Vorstand/Geschäftsführer/Prokuristen).
  3. Handelsgesellschaften und juristische Personen (oHG/KG/GmbH/eG usw.)
    3.1 Die Gesellschafter der Handelsgesellschaften und die Organe der juristischen
    Personen können in den Verwaltungsrat gewählt werden. Natürliche Personen
    können nach Beendigung der Tätigkeit, die sie zur Mitglied‐schaft berechtigen, weiter
    Mitglied des Vereins bleiben. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der
    Verwaltungsrat in einfacher Mehrheit. Bei Aufnahmeverweigerung hat der
    Antragsteller die Möglichkeit, bei der nächsten Generalversammlung Berufung
    einzulegen. Über den Antrag entscheidet die Ver‐sammlung in einfacher Mehrheit
    der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

§5 Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:

  1. Mitglieder oder natürliche Personen, die sich durch besondere Verdienste verdient gemacht haben. Hierüber entscheidet der Verwaltungsrat.
  2. Zu Ehrenmitgliedern werden ernannt:
    Mitglieder (natürliche Personen), die das 65. Lebensjahr vollendet haben und deren Mitgliedschaft mindestens 20 Jahre ununterbrochen bestanden hat.

§6 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind stimm‐ und wahlberechtigt.
  2. Durch schriftliche Anträge zur Generalversammlung, sowie durch aktive Mitarbeit können sie zur positiven Entwicklung des Vereins beitragen.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, die gemeinsamen Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  4. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder ohne deren Pflichten.

§7 Pflichten der Mitglieder

  1. Die festgesetzten Beiträge und Abgaben fristgerecht zu bezahlen.
  2. Den Verein nach innen und außen zu fördern und beim Erfüllen seiner Aufgaben tatkräftig mitzuwirken.

§8 Beiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt und über Abbuchungsverfahren
jährlich eingezogen. Unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts und eines eventuellen Ausscheidens ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§9 Austritt
Der freiwillige Austritt muß dem Vorstand schriftlich angezeigt werden und ist nur zum 31.12. des Jahres möglich. Das austretende Mitglied verliert am Schluß des Kalenderjahres alle Rechte.

§ 10 Ausschluß
Ausgeschlossen wird, wer trotz wiederholter Mahnung mit der Entrichtung der Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand bleibt. Ausgeschlossen wird ferner, wer den Vereinszwecken zuwiderhandelt oder den Verein auf irgendeine Weise schädigt. Mit dem Zeitpunkt des Ausschlusses verliert das Mitglied seine Rechte. Über den Ausschluß entscheidet der Verwaltungsrat. Berufung bei der nächsten Generalversammlung ist möglich. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit.

§ 11 Über den Mitgliederbestand des Vereins wird ein Verzeichnis geführt.

§ 12 Verwaltung des Vereins Der Verwaltungsrat besteht aus:

  1. Erster Vorsitzender
  2. Zweiter Vorsitzender
  3. Schriftführer
  4. Kassierer
  5. Beirat (mindestens 4 Personen)
    Die Verwaltung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsmitglieder anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Verwaltung aus, kann der Verwaltungsrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen. Beim Ausscheiden des 1. und 2. Vorsitzenden haben innerhalb von 8 Wochen Neuwahlen stattzufinden.

    Die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder, einschließlich der Vorsitzenden, kann von der Generalversammlung aus triftigen Gründen, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung auch vor Ablauf der Wahlperiode jederzeit widerrufen werden.

    Vorstand im Sinne des BGB ist der erste und zweite Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§ 13 Kassenprüfer
Die Generalversammlung wählt zwei nicht in der Verwaltung tätige Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die erstellte Jahresrechnung zu prüfen und das Ergebnis der Generalversammlung mitzuteilen.

§ 14 Generalversammlung

  1. Oberstes Gremium des Vereins ist die Generalversammlung. Zur Zuständigkeit,gehören:
    a) Genehmigung der Jahresberichte und der Jahresrechnung, gegebenenfalls
    Entlastung der Verwaltung insgesamt und des Kassiers im besonderen.
    b) Wahl des Verwaltungsrates
    c) Wahl der Kassenprüfer
    d) Zustimmung zu besonderen Vorhaben des Vereins (Ausstellungen usw.)
    e) Verabschiedung oder Änderung der Vereinssatzung
    f) Auflösung des Vereins
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Jährlich hat eine Generalversammlung stattzufinden, die unter Einhaltung einer 14tägigen Frist und unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einberufen wird. Sie ist in diesem Falle grundsätzlich beschlußfähig.
  3. Wünsche und Anträge müssen 8 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  4. Zur Durchführung der Wahlen wird von der Versammlung ein Wahlleiter gewählt.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist berechtigt, zusätzlich ein Mitglied als Bevollmächtigter
    (mit schriftlicher Vollmacht) zu vertreten.
  6. Jede juristische Person hat eine Stimme und muß durch mindestens ein Organmitglied
    vertreten werden.
  7. Die Wahlen sind offen. Nur auf Antrag von mindestens Vio der anwesenden Mitglieder
    sind sie geheim durchzuführen.
  8. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
  9. Beschlüsse über Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins regeln §§ 16 und 17 der Satzung.
  10. Über die Verhandlung der Generalversammlung ist ein Protokolli zu fertigen, das vom
  11. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der erste Vorsitzende oder der Verwaltungsrat können aus besonderem Anlaß eine
    außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Ebenso haben 3/40 der Mitglieder das Recht, unter Angabe des Beratungsgegenstandes, beim Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu fordern, welche alsdann binnen 2 Monaten einzuberufen ist.
  3. Für den Ablauf derselben gelten § 14 Abs. 3 bis 10.

§16 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur von der Generalversammlung bzw. von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Änderungen sind beschlossen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen. § 17 Auflösung des Vereins
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Generalversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  4. Der Verein ist aufgelöst, wenn die Hälfte der eingetragenen Mitglieder in namentlicher Abstimmung zustimmen.
  5. Ist die Versammlung mangels erforderlicher Mitgliederzahl nicht beschlußfähig, so ist mit vierwöchiger Frist eine weitere Versammlung zu berufen.
  6. Die Auflösung ist dann beschlossen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder namentlicher Abstimmung zustimmen.
  7. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen der Gemeindeverwaltung
    Eggenstein‐Leopoldshafen zur Verwendung im örtlichen Sozialbereich überwiesen.